Allgemeine Geschäftsbedingungen – Eisenbahngesellschaft Potsdam mbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Leistungsbedingungen der Eisenbahngesellschaft Potsdam mbH für Factoring Kunden

Stand: Mai 2013

 

§ 1 Geltungsbereich, abweichende und ergänzende Bedingungen

(1) Unsere Leistungen (Beförderung von Gut, Umschlag, Zwischen-/Lagerung und sonstige beförderungsnahe Leistungen) erbringen wir zu den nachfolgenden ALB und den in Ziff. 1. (3) genannten Bedingungen. Für internationale Transporte gelten die einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) und die vom CIT veröffentlichten Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den internationalen Eisenbahngüterverkehr (ABB CIM) in der jeweils gültigen Fassung. Die ALB gelten auch für internationale Transporte, soweit die CIM und ABB CIM keine Regelungen enthalten. Die ALB gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.

(2) (Entgegenstehende AGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur bei besonderer Bestätigung unsererseits. (Einkaufs-) Bedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als sie diesen Allgemeinen Leistungsbedingungen nicht widersprechen.

(3) Ergänzend zu den ALB gelten die folgenden Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung:

  • Preise und Konditionen der Eisenbahngesellschaft Potsdam mbH
  • Verladerichtlinien der Eisenbahngesellschaft Potsdam mbH
  • Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn
  • Allgemeine Bedingungen über den Tausch von EUR-Paletten mit den Eisenbahnen (ATB)

(4) Speditions-, Lager- und sonstige speditionsübliche Leistungen erbringen wir auf der Grundlage des ADSp in ihrer neuesten Fassung, soweit diese besonders vereinbart werden.

(5) Die Durchführung und Verbindlichkeit eines elektronischen Austauschs von Vertrags- und Leistungsdaten wird in einem besonders abzuschließenden Vertrag geregelt.

(6) Unsere Forderungen sind an die BFS finance GmbH, Verl, abgetreten. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die BFS finance GmbH erfolgen. Die Bankverbindung ist dem Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen. (Abtretungsberechtigung) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird hiermit ausdrücklich widersprochen.  

§ 2 Leistungsvertrag, Einzelverträge

(1) Grundlage für die von uns zu erbringenden Leistungen ist ein mit dem Kunden schriftlich abzuschließender Leistungsvertrag. Dieser hat in der Regel eine Laufzeit von 12 Monaten.

(2) Der Leistungsvertrag enthält wesentliche Leistungsdaten, die für den Abschluss von Einzelverträgen, insbesondere Fracht-verträgen, erforderlich sind (z.B. Relation, Ladegut, Wagentyp, Ladeeinheit, Entgelt).

(3) Einzelverträge kommen durch Auftrag des Kunden und unsere Annahme zustande.

§ 3 Frachtbrief, Transportauftrag

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist vom Kunden ein Frachtbrief nach dem in den „Preise und Konditionen der Eisen-bahngesellschaft Potsdam“ abgedruckten Muster auszustellen. Der Frachtbrief wird von uns nicht unterschrieben; gedruckte oder gestempelte Namens- oder Firmenangaben gelten nicht als Unterschrift.

(2) Bei Verwendung eines Frachtbriefs gemäß § 408 HGB gilt dieser als Transportauftrag. Erteilt der Kunde den Transportauftrag ohne Verwendung eines Frachtbriefes, haftet er entsprechend § 414 HGB für die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher im Transportauftrag enthaltenen Angaben.

§ 4 Wagen und Ladeeinheiten (LE) der Eisenbahngesellschaft Potsdam mbH, Ladefristen

(1) Wir stellen für den Transport geeignete Wagen und LE zur Verfügung.

(2) Der Kunde ist für die konkrete Angabe der benötigten Anzahl und Gattung von Wagen und LE sowie der Destination verantwortlich; für die Bereitstellung von Wagen vor Abschluss eines Frachtvertrages gelten § 412 Abs. 3, § 415 sowie § 417 HGB entsprechend.

(3) Bei Überschreitung der Ladefristen erheben wir ein Standgeld nach „Preise und Konditionen der Eisenbahngesellschaft Potsdam mbH“.

(4) Der Kunde hat bereitgestellte Wagen und LE vor Verladung auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck sowie auf sichtbare Mängel zu prüfen und uns über Beanstandungen unverzüglich zu informieren.

(5) Der Kunde haftet für Schäden an Wagen und LE, die von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten zu vertreten sind. Der Kunde haftet nicht, wenn der Schaden auf einen Mangel zurückzuführen ist, der bei der Übergabe bereits vorhanden war. Beschädigungen und Unfälle sind unverzüglich der Eisenbahngesellschaft Potsdam mbH zu melden.

(6) Der Kunde ist verantwortlich, dass entladene Wagen und LE verwendungsfähig, d.h. vollständig geleert, vorschriftsmäßig entseucht oder gereinigt sowie komplett mit losen Bestandteilen, ferner fristgerecht am vereinbarten Übergabepunkt oder Terminal zurückgegeben werden. Bei Nichterfüllung erheben wir ein Entgelt nach „Preise und Konditionen der Eisenbahngesellschaft Potsdam mbH“ für uns entstandene Aufwendungen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt hiervon unberührt.

(7) Der Kunde ist verpflichtet, die von uns überlassenen Wagen und LE ausschließlich zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck zu verwenden.

§ 5 Ladevorschriften

(1) Dem Kunden obliegt die Verladung und die Entladung, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist. Bei der Verladung und der Entladung sind die Verladerichtlinien der Eisenbahngesellschaft Potsdam zu erfüllen. Wir sind berechtigt, Wagen und LE auf betriebssichere Verladung zu überprüfen.

(2) Verletzt der Kunde seine Verpflichtung aus Ziff. 5.(1) besteht eine erhebliche Abweichung zwischen vereinbartem und tatsächlichem Ladegut, wird das zulässige Gesamtgewicht überschritten oder durch die Art des Gutes oder der Verladung die Beförderung behindert, werden wir den Kunden auffordern, innerhalb angemessener Frist Abhilfe zu schaffen. Nach fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, auch die Rechte entsprechend § 415 Abs. 3 Satz 1 HGB geltend zu machen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, Be- und Entladereste an der Ladestelle einschließlich der Zufahrtswege unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.

§ 6 Hindernisse

(1) Im Rahmen von § 419 Abs. 3 HGB sind wir berechtigt, das beladene Transportmittel abzustellen. Für die Dauer dieser Abstellung haften wir für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

§ 7 Verlustvermutung

(1) Für den Eintritt der Verlustvermutung gemäß § 424 Abs. 1 HGB gilt für inländische und grenzüberschreitende Verkehre einheitlich ein weiterer Zeitraum von 30 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist.

§ 8 Gefahrgut

(1) Der Kunde hat die einschlägigen Gefahrgut-Rechtsvorschriften sowie unsere Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn zu beachten.

(2) Gefahrgut wird von uns nur angenommen/abgeliefert, wenn mit dem Absender/Empfänger die Übernahme der Sicherheits- und Obhutspflichten bis zur Abholung bzw. von der Bereitstellung an sowie bei Gütern der Klassen 1 und 2 darüber hinaus die körperliche Übergabe/Übernahme des Gutes schriftlich vereinbart ist.

(3) Der Kunde stellt uns im Rahmen seines Haftungsanteils von allen Verpflichtungen frei, die beim Transport, der Verwahrung oder sonstigen Behandlung gegenüber Dritten entstanden sowie auf die Eigenart des Gutes und die Nichtbeachtung der dem Kunden obliegenden Sorgfaltspflichten zurückzuführen sind.

(4) Gefahrgut wird von uns nicht auf Lager genommen, auch nicht durch Abstellen beladener Transportmittel auf dem jeweiligen Verkehrsweg. Das Abstellen ungereinigter leerer Kesselwagen über einen Monat bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Ungereinigte leere und nicht entgaste Druckgaskesselwagen werden von uns nicht länger als einen Monat abgestellt.

§ 9 Rechnungsstellung, Aufrechnungsverbot

(1) Rechnungen sind unverzüglich nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Ist die Zahlung nicht binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt erfolgt, können wir die jeweiligen gesetzlichen Zinsen verlangen. Wir können vom Kunden eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.

(2) Gegen unsere Forderung ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(3) (Gesamtfälligkeit) Im Falle des Verzugs mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Kunden sofort Zahlung fällig.

§ 10 Zoll- und sonstige Verwaltungsvorschriften

(1) Der Auftrag, unter Zollverschluss eingehende Sendungen zuzuführen oder frei Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung für uns ein, über die Erledigung der erforderlichen Zollformalitäten und die Auslegung der zollamtlich festgesetzten Abgaben zu entscheiden. Für die Erfüllung dieser Leistungen sowie für von uns nicht zu vertretende Verzögerungen anlässlich der Erfüllung dieser Leistungen erheben wir Entgelte nach „Preise und Konditionen der Eisenbahngesellschaft Potsdam mbH“.

§ 11 Besondere Bedingungen für den Kombinierten Verkehr

(1) Im Kombinierten Verkehr befördern wir leere und beladene LE und erbringen nach besonderer Vereinbarung ergänzende Leistungen (z.B. das Ausfüllen der erforderlichen Beförderungspapiere).

(2) LE im Sinne dieser ALB sind:

  • Container für den Überseeverkehr, deren Abmessungen, Eckbeschläge und Festigkeit von der Internationalen Standardisierungs-Organisation genormt sind
  • Binnencontainer für den europäischen Festlandsverkehr
  • Wechselbehälter, d.h. im Betrieb austauschbare Aufbauten
  • attelanhänger
  • Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge bei Nutzung der „Rollenden Landstraße“.

(3) LE müssen den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften und technischen Bestimmungen (z.B. nach DIN, EN; UIC-Merk-blättern) entsprechen.

(4) LE, die uns der Kunde übergibt, müssen betriebssicher und für das Gut geeignet sein. Der Kunde haftet für Schäden, die durch ungeeignete, schadhafte oder nicht betriebssichere LE verursacht werden.

(5) LE werden von uns im Freien abgestellt.

§ 12 Haftung

(1) Unsere Haftung für Verlust oder Beschädigung ist auf den Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung beschränkt. In jedem Fall ist unsere Haftung auf einen Betrag von einer Million Euro oder zwei Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm pro Schadensfall beschränkt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Beschädigung gilt § 431 Abs. 2 HGB entsprechend. Der Wert der Rechnungseinheit bestimmt sich nach § 431 Abs. 4 HGB.

(2) Die Haftung für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von 100.000,- € je Schadensfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.

(3) Sofern Schadenersatzansprüche im Übrigen nicht durch Vorsatz oder grobfahrlässiges Verhalten begründet werden oder wir nicht aufgrund zwingender Rechtsvorschriften haften, sind über die in den ALB geregelten Ansprüche hinausgehende Ersatzansprüche jeder Art gegen uns, unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Ersatzansprüche sind in diesen Fällen beschränkt auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.

(4) 12.(3) gilt auch für Beförderung/Versand von Briefen.

(5) Der Kunde soll uns Gelegenheit zur Besichtigung des Schadens geben.

§ 13 Eigentumsvorbehalt, Weiterveräußerung, Verarbeitung und Umbildung, Verbindung, Vermischung

(1) Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen unser Eigentum.

(2) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung widerruflich ermächtigt; aus der Weiterveräußerung entstehende Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises sind hiermit an uns abgetreten. Falls zwischen uns und dem Kunden eine Kontokorrentverhältnis nach § 355 Abs. 2 HGB besteht, bezieht sich die Vorausabtretung auch auf den anerkannten Saldo.

(3) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder in sonstiger Weise verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(4) Wird die Kaufsache mit anderen und nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so hat er uns anteilig Miteigentum zu übertragen.

(5) (kein Rücktrittserfordernis) zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher.

(6) (Gesamtfälligkeit) Im Falle des Verzugs mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Kunden sofort Zahlung fällig.

§ 14 Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebende Streitigkeiten (einschließlich Widerklagen, Scheck- und Wechselprozessen) ist alleiniger Gerichtsstand Potsdam oder nach unserer Wahl der Sitz des Kunden.

(2) Es gilt das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2024 Eisenbahngesellschaft Potsdam mbH.